Städtische Wohnbau Kornwestheim GmbH

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Informationen für Mieter

Tipps zum richtigen Heizen und Lüften in der Wohnung

Durch Kochen, Spülen, Waschen, Duschen, Baden, Atemluft und Schwitzen wird Feuchtigkeit in die Luft abgegeben. So entstehen beispielsweise allein beim Schlafen pro Person und Nacht ca. 1- 2 Liter Feuchtigkeit. Warme Luft kann wesentlich mehr Feuchtigkeit aufnehmen als kalte Luft. Deshalb ist in der kalten Jahreszeit das richtige Lüften und Heizen besonders wichtig. Regelmäßiges Lüften von Räumen verhindert hohe Luftfeuchtigkeit und damit evtl. auftretende Schimmelbildung.

  • Kurz, aber intensiv lüften, am Besten mit Durchzug aller Fenster (Stoßlüftung). Je nach Außentemperatur genügen ca. 5 Minuten. Zu langes Lüften kühlt unnötig die Innenwände ab und ist unwirtschaftlich.
  • Lüften Sie im Laufe des Tages die Räume je nach Nutzung 3 - 4 mal. Während des Lüftens sollten die Fenster weit geöffnet sein, die Heizung wird abgeschaltet. Nach dem Schließen der Fenster die Heizung wieder andrehen.
  • Das ständige Kippen von Fenstern ist in der kalten Jahreszeit nicht ausreichend und wegen der Auskühlung der Wände sogar schädlich.
  • Ein beschlagenes Fenster ist das Signal zum Lüften, da die Luftfeuchtigkeit in diesem Raum zu hoch ist.
  • Wäsche darf in der Wohnung nicht zum Trocknen aufgehängt werden.
  • Beim Kochen und Spülen sollte der Abzug eingeschaltet werden und anschließend das Fenster zum Lüften weit geöffnet werden.
  • Vor dem Baden und Duschen sollte der Raum gut aufgeheizt und anschließend gut ins Freie entlüftet werden.
  • Die Luftfeuchtigkeit kann z.B. durch das aufhängen einer „Wetterstation“ mit Luftfeuchtigkeitsmesser kontrolliert werden. Sie sollte 50 % rel. Feuchte nicht übersteigen.
  • Feuchte Keller sollten an trockenen Wintertagen gelüftet werden und an feuchten Sommertagen geschlossen bleiben.

Immer Ärger mit der Kehrwoche?

Alle Mieterinnen und Mieter sind durch den Mietvertrag und die Hausordnung verpflichtet, die Kehrwoche durchzuführen. Leider kommt es immer wieder zu Missverständnissen und Störungen, so dass wir hier einige grundsätzliche Dinge ansprechen möchten. Falls Sie die Kehrwoche wegen Urlaub, Erkrankung, Alter o.ä. nicht selbst durchführen können, müssen Sie für eine Vertretung sorgen z.B. durch Tausch mit Nachbarn.

Im Winter sind die Zugangswege zum Haus und die Gehwege vor und um das Haus durch Räumen und Streuen von Schnee und Eis zu befreien. Die Gehwege müssen auf einer Breite von 1,00 m geräumt und gestreut werden. An Werktagen ist bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr zu räumen. Die Räum- und Streupflicht endet um 21.00 Uhr. Bei Bedarf ist natürlich wiederholt zu Besen, Schaufel und Streumittel zu greifen. Gestreut werden dürfen Sand, Splitt und Asche. Salz darf nur an besonderen Gefahrenstellen bei Eisregen verwendet werden.

Es besteht die Möglichkeit, dass soweit alle Parteien eines Hauses einverstanden sind, die Räum- und Streupflicht in täglichem Wechsel zwischen den Mieterinnen und Mietern erledigt wird. Ein besonderes Schild für den Winterdienst wird bei Bedarf von der Geschäftsstelle der Städt. Wohnbau GmbH zur Verfügung gestellt.

Das Finanzamt an der Betriebskostenabrechnung beteiligen?

Was unglaublich klingt, wird wahr. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 03.11.2006 können Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Reparaturen bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Im Bereich der Betriebskosten unserer Wohnungen sind hiervon z.B. Gartenpflegekosten, Wartungskosten für Gas- und Elektrogeräte, Schornsteinfegerkosten oder die Kosten für Reinigungsarbeiten betroffen. Was davon auf Arbeitslohn, Anfahrt und Maschinenkosten entfällt, kann mit 20% direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Wir werden deshalb in der Betriebskostenabrechnung für die Kosten entsprechend aufschlüsseln. Sie können diese Kosten dann in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Konkret bedeutet dies, entweder Sie warten mit Ihrer Einkommensteuererklärung bis Sie die Betriebskostenabrechnung erhalten haben oder Sie beantragen in Ihrer Steuererklärung die Steuermäßigung nach §35a EStG und teilen mit, dass die Belege nachgereicht werden. Weitere Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie auch bei Ihrem Steuerberater.

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70806 Kornwestheim
Fax: 07154 202-8710
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